Anlagerichtlinien

Das Geld wird anhand von Anlagerichtlinien angelegt werden, die solide und nachhaltig sind. Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische und ethische Gesichtspunkte beachtet werden. Die Überprüfung wird durch eine Wirtschaftsprüfung erfolgen. Darüber hinaus wird es ein Gremium geben, welches gemeinsam über eine solide und nachhaltige Geldanlage entscheidet.


Auszug aus dem Entwurf der Satzung:

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

• dem Grundstockvermögen, welches ein festes Stiftungskapital darstellt, das dauerhaft zu erhalten ist

• einen Verbrauchsvermögen, dass die Stiftung im Bedarfsfall zur Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Ziele einsetzen kann sowie

• Zuwendungen zum Stiftungsvermögen, die in Absprache mit den Spendern/Zustiftern entweder dem Grundstockvermögen oder dem Verbrauchsvermögen der Stiftung zugewiesen werden.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Gründung aus einem Barvermögen in Höhe von EUR XXX.

(3) Das Stiftungsvermögen kann mit Genehmigung des Stiftungsvorstandes

jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. Zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstands zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen der Rentabilität, Sicherheit und Liquidität anzulegen. Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische und ethische Kriterien berücksichtigt werden. Einzelheiten regelt die vom Vorstand aufzustellende Anlagestrategie.

(5) Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Die Erträge dieser Fonds werden ausschließlich für den darin bestimmten Zweck verwendet. Der auf diesem Weg eingerichtete Fonds kann einen Namen erhalten, beispielsweise eines Stifters/einer Stifterin.

(6) Ist die vorgesehene Förderung in einem der unter vorstehendem § 4 Abs. 5 genannten Fonds nicht mehr möglich, sind die Erträge dieses Fonds für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

(7) Der Stiftung ist es gestattet, Rücklagen gemäß den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu bilden.


Die vollständige Satzung finden Sie hier.